| Allgemeine
Geschäftsbedinungen |
Allgemeine Geschäftsbedinungen
der Firma Engel GmbH, Am Goldberg 4, 63150 Heusenstamm
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich
der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch
für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller,
soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß
§ 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb
von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung
dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller
unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir
das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von §
2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich
vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich
auf das auf unserer Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird,
ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen
wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die
3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug
oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 7 Gefahrübergang
bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an
diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt
oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der
gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für
alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets
ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig
verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange
das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung
der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im
Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche
Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir
nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit
ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren
in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten
Ware bei unserem Besteller. Bei gebrauchter Ware schließen
wir die Gewährleistung vollkommen aus. Vorstehende Bestimmungen
gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §
479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz
1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt
die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die
Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach
unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender
Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht
bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden
vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten
oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers
gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang
des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer
gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Im Falle des arglistigen Verschweigens
eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers
ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Sonstiges
(1) Der Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
(3) Änderungen und Ergänzungen
des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung
eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
|